Beurteilung von Gesuchen

Beurteilung von Gesuchen

Der Stiftungsrat entscheidet an seinen ordentlichen Sitzungen über die Gesuche. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht nicht.

Der Entscheid des Stiftungsrates wird den Gesuchstellenden schriftlich, mit oder ohne Begründung, mitgeteilt.

Der Stiftungsrat kann Einsicht in die Durchführung des Projektes verlangen, soweit ihm dies für die Kontrolle der zweckgerichteten Mittelverwendung als angemessen erscheint.